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§ 1: Name, Sitz, Rechtsform
Der Name des Vereins lautet "Kammerchor Chemnitz - Traditionschor Chemnitzer Abiturienten e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz. Der Verein ist im Vereinsregister des Kreisgerichts Chemnitz eingetragen.

§ 2: Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege wertvoller Chormusik aus Vergangenheit und Gegenwart in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch
(2) turnusmäßige Probenarbeit
(3) Gestaltung von eigenen Chorkonzerten und Übernahme von Konzertverpflichtungen
(4) Teilnahme an nationalen und internationalen Chorwettbewerben
(5) Gestaltung von Tonproduktionen
(6) Aktive Mitarbeit im Musikbund Chemnitz e.V.

§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden sowie Einnahmen aus Veranstaltungen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
(6) Zuwendungen an den Verein aus Spenden und Mitteln Dritter dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4: Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Sie wird erworben mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Vorstands.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die an der regelmäßigen Probenarbeit sowie an Konzertauftritten als Sängerinnen und Sänger teilnehmen.
(5) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die mit ihrer Mitgliedschaft die Ziele des Vereins unterstützen.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des Chores verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beiträge nicht gezahlt oder seine Pflichten als Vereinsmitglied gröblich verletzt hat.
(4) Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht, vor der Mitgliederversammlung zu seinem Ausschluß Stellung zu nehmen.
(5) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


§ 7: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied jeweils eine Stimme.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte dies schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Aushang im Probenlokal unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Wahl des Vorstands
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Abnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstands
f) Festlegung der Beiträge
g) Genehmigung des Jahreshaushalts
h) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und sonstige Änderungen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
(8) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe aller gefaßten Beschlüsse anzufertigen. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8: Vorstand und Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie sind allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im Einzelnen geregelt sind. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied berufen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung von Konzerten, Probenlagern und Vereinsfeiern kann der Vorstand bei Bedarf eine Kommission berufen. Diese Kommission besteht aus maximal 3 Mitgliedern und hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(7) Eine Haftung des Vorstands bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die auf Verlangen des Vereinsgerichts oder des zuständigen Finanzamtes erfolgen müssen, ohne Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 9: Chorleiter
(1) Der Chorleiter ist in der Regel nicht Mitglied des Vereins.
(2) Der Vorstand schließt mit dem Chorleiter einen Vertrag, der alle Modalitäten der Beschäftigung regelt.
(3) Der Chorleiter hat das Recht, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§ 10: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung gemäß § 7 (6) der Satzung einberufen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12: Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 29. Januar 1999 errichtet. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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